BGH-Urteil: Warum "rechts vor links" auf Parkplätzen oft nicht gilt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Regeln für den Verkehr auf Parkplätzen präzisiert. Das Gericht entschied, dass die „rechts vor links“-Regel auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen in der Regel nicht gilt. Diese Entscheidung hat Auswirkungen darauf, wie Autofahrer sich in solchen Bereichen verhalten sollten.
Der BGH befasste sich mit einem Fall, bei dem es auf dem Parkplatz eines Baumarkts zu einer Kollision gekommen war. Der Fahrer, der von rechts kam, forderte vollen Schadensersatz, unterlag jedoch mit seiner Klage. Das Gericht erklärte, dass die „rechts vor links“-Regel nur dann Anwendung findet, wenn die Fahrspuren deutlich als Straßen mit physischen Markierungen erkennbar sind.
Laut Urteil unterliegen zwar privat betriebene, aber öffentlich zugängliche Parkplätze technisch gesehen den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Der primäre Zweck dieser Flächen sei jedoch das Rangieren und das Be- und Entladen von Waren – nicht der fließende Verkehr. Das Gericht betonte, dass Autofahrer in solchen Bereichen besonders rücksichtsvoll miteinander umgehen und sich durch Blickkontakt oder Gesten verständigen müssen, selbst wenn Schilder auf die Geltung der StVO hinweisen.
Die meisten Parkplätze von Supermärkten oder Baumärkten verfügen nicht über spurähnliche Markierungen. Daher kommt die „rechts vor links“-Regel in diesen Bereichen nur selten zur Anwendung.
Das Urteil bestätigt, dass Autofahrer nicht davon ausgehen können, dass die „rechts vor links“-Regel auf den meisten Parkplätzen gilt. Stattdessen sind Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme gefragt, um Unfälle zu vermeiden. Die Entscheidung schafft damit klarere Vorgaben für das Verhalten in solchen Bereichen.






