Frankfurter Moschee darf Freiluftgebete trotz Verkehrsbehinderungen fortsetzen
Mia SchmitzFrankfurter Moschee darf Freiluftgebete trotz Verkehrsbehinderungen fortsetzen
Das Verwaltungsgericht Hessen hat entschieden, dass Mitglieder der Imam-Ali-Moschee in Frankfurt ihre zweimal wöchentlich stattfindenden Freiluftgebete fortsetzen dürfen. Die Entscheidung fällt nach dem Versuch der Stadtverwaltung, die Versammlungen zu unterbinden – mit der Begründung, es handele sich um religiöse Veranstaltungen und nicht um Proteste. Das Gericht urteilte jedoch, dass die Treffen durch das verfassungsmäßige Recht auf Versammlungsfreiheit geschützt seien.
Das Zentrum für Islamische Kultur (ZIK), das mit der Moschee verbunden ist, war im Juli 2024 im Rahmen eines Netzwerks von Gruppen verboten worden, die dem Islamischen Zentrum Hamburg nahestehen. Das deutsche Innenministerium stufte das ZIK und seine Unterorganisationen als islamistische Extremistenorganisationen ein, deren Ziele der Verfassung feindlich gegenüberstünden. Innenministerin Nancy Faeser erklärte, diese Gruppen verbreiteten in Deutschland eine islamistisch-totalitäre Ideologie sowie aggressiven Antisemitismus.
Seit dem Verbot versammeln sich Mitglieder des ZIK jeden Donnerstag und Freitag vor ihrer geschlossenen Moschee zum Gebet. Dabei kommt es regelmäßig zu Sperrungen der Eschborner Landstraße, einer wichtigen Frankfurter Verkehrsader, was erhebliche Behinderungen zur Folge hat. Über 170 Gebetstreffen führten bereits zu 405 Stunden Straßensperrungen und betrafen jeweils rund 450 Busfahrgäste.
Am 18. Februar bestätigte das Gericht das Recht der Gemeinde, die Versammlungen fortzusetzen. Die Stadt hatte argumentiert, es handele sich um religiöse Veranstaltungen und nicht um Proteste, weshalb sie nicht unter das Versammlungsrecht fallen sollten.
Mit dem Urteil dürfen die Freiluftgebete unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit weiter stattfinden. Die damit verbundenen Straßensperrungen und Verkehrsbehinderungen werden voraussichtlich anhalten. Die Entscheidung unterstreicht die anhaltende Spannung zwischen öffentlicher Ordnung und verfassungsmäßigen Rechten in diesem Fall.






