Hessens Apothekerkammer muss künftig auch Rentner und Inaktive erfassen
Philipp MeyerHessens Apothekerkammer muss künftig auch Rentner und Inaktive erfassen
Die Landesapothekerkammer Hessen (LAK) steht vor weitreichenden Änderungen ihrer Mitgliedschaftsregeln. Eine aktuelle Novelle des Landesheilberufegesetzes verpflichtet die Kammer künftig, auch Rentner und nicht mehr berufstätige Apothekerinnen und Apotheker in Hessen zu erfassen. Diese Neuregelung erweitert nicht nur die Mitgliederbasis, sondern erhöht auch den administrativen Aufwand für die Organisation.
Das neue Gesetz sieht vor, dass die LAK nun auch diejenigen Apotheker ausfindig machen und registrieren muss, die zwar nicht mehr praktizieren, aber in Hessen wohnen. Bisher waren nur aktive Berufsangehörige beitragspflichtig. Künftig muss die Kammer ihr Gebührenmodell anpassen, um die größere und heterogenere Gruppe abzubilden.
Die Änderung ist Teil einer Reihe von Anpassungen in den Landesapothekerkammern. In Sachsen wurden die Jahresbeiträge für angestellte Mitglieder von 152 auf 228 Euro erhöht. Auch Berlin hat die Gebühren angehoben: Beschäftigte Apotheker zahlen dort nun 294 Euro pro Jahr – ein Plus von 100 Euro im Vergleich zum Vorjahr. Die hessische LAK hingegen hat ihre Beiträge für 2024 halbiert, um ihre finanziellen Rücklagen abzubauen. Dies folgt rechtlichen Vorgaben aus Nordrhein-Westfalen.
In Niedersachsen wurde die Pharmazeutische Zeitung (PZ) aus dem Mitgliedschaftspaket gestrichen. Für freiwillige Mitglieder bleibt der Mindestquartalsbeitrag bei 40 Euro.
Die erweiterten Mitgliedschaftsregeln werden den Arbeitsaufwand der LAK erhöhen, da sie nun auch nicht mehr praktizierende Apotheker ermitteln und erfassen muss. Während die Gebühren in einigen Regionen steigen und in anderen sinken, passen die Kammern in ganz Deutschland ihre finanziellen und administrativen Strukturen an. Die Veränderungen spiegeln einen größeren Wandel wider, wie Berufsverbände ihre Mitgliedschaften organisieren und verwalten.






