610.000 Euro als "Ostergeschenk": Gericht kippt steuerfreie Bargeldschenkungen an Sohn
Emma Schmidt610.000 Euro als "Ostergeschenk": Gericht kippt steuerfreie Bargeldschenkungen an Sohn
Ein deutsches Gericht hat entschieden, dass eine Reihe hoher Bargeldgeschenke eines Vaters an seinen Sohn versteuert werden müssen, da sie die gesetzlichen Freibeträge überschritten. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die Argumentation des Sohnes zurück, wonach es sich um steuerfreie "übliche Gelegenheitsgeschenke" gehandelt habe. Im Mittelpunkt des Falls standen 610.000 Euro, die zwischen 2013 und 2017 überwiesen wurden – darunter ein 20.000-Euro-Ostergeschenk im Jahr 2015, das das Finanzamt bereits als steuerpflichtig eingestuft hatte.
Der Kläger hatte von seinem Vater mehrfach Bargeldbeträge erhalten, die sich bis Juli 2017 auf insgesamt 610.000 Euro summierten. Das jährliche Einkommen des Vaters lag in diesem Zeitraum zwischen 1,7 und 3,7 Millionen Euro. Der Sohn behauptete, die Zahlungen seien als steuerfreie Gelegenheitsgeschenke anzusehen, wie sie etwa zu Geburtstagen oder besonderen Anlässen üblich seien.
Das Gericht sah dies anders und urteilte, dass die Beträge die zulässigen Grenzen des deutschen Schenkungsteuerrechts deutlich überschritten. Demnach müssen Geldgeschenke sowohl vom Schenker als auch vom Beschenkten den Steuerbehörden gemeldet werden. Steuerbefreit sind lediglich kleine, übliche Zuwendungen zu Anlässen wie Hochzeiten oder bestandenen Prüfungen. Zudem sieht das Gesetz über einen Zeitraum von zehn Jahren steuerfreie Freibeträge vor, deren Höhe sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem richtet.
Die Erbschafts- und Schenkungsteuer in Deutschland ist in drei Steuerklassen unterteilt, die sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis der Beteiligten richten. Das Meldeverfahren erfordert detaillierte Angaben, darunter Namen, Steuer-Identifikationsnummern, Adressen, Berufe, Datum und Wert der Schenkung sowie Aufzeichnungen über frühere Zuwendungen. Das Finanzamt hatte bereits festgestellt, dass das 20.000-Euro-Ostergeschenk aus dem Jahr 2015 steuerpflichtig sei – eine Entscheidung, die das Gericht nun bestätigte.
Das Urteil unterstreicht, dass hohe Bargeldgeschenke, die über die gesetzlichen Freibeträge hinausgehen, unabhängig von der Absicht des Schenkers der Besteuerung unterliegen. Der Kläger muss nun auf den vollen Betrag Schenkungsteuer zahlen, da die Überweisungen den zehnjährigen Freibetrag überschritten haben. Der Fall dient als Mahnung an die strengen Meldepflichten, die in Deutschland für Geldgeschenke zwischen Familienmitgliedern gelten.






