04 April 2026, 04:15

Gericht verweigert Frau Auskunft über Halbgeschwister aus Samenspende

Schwarze und wei├če Illustration einer alten Buchseite mit detaillierten Zeichnungen und Text über verschiedene Arten von Sperma.

Gericht verweigert Frau Auskunft über Halbgeschwister aus Samenspende

Eine durch Samenspende gezeugte Frau hat ihren Rechtsstreit um die Herausgabe von Informationen darüber verloren, wie oft der Samen ihres biologischen Vaters verwendet wurde. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass ihr kein Anspruch auf diese Daten zusteht – obwohl sie Klarheit über mögliche Halbgeschwister suchte. Das Urteil ist rechtskräftig und nicht mehr anfechtbar.

Die Klägerin war durch eine medizinisch unterstützte Insemination mit dem Samen eines Spenders gezeugt worden, der sich später als ihr biologischer Vater herausstellte. Sie klagte gegen den behandelnden Arzt und forderte Akteneinsicht darüber, wie oft dessen Samen verwendet worden war, wie viele Lebendgeburten daraus resultierten und wie viele Schwangerschaften ursprünglich geplant waren. Das Landgericht wies ihre Klage zunächst ab, und auch ihre Berufung blieb erfolglos.

Das Gericht erkannte zwar ihr Recht an, ihre biologische Abstammung zu kennen, verurteilte jedoch, dass sich dieses nicht auf die konkreten Details erstrecke, die sie einfordert. Nach dem deutschen Samenspenderregistergesetz besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Informationen darüber, wie häufig die Proben eines Spenders verwendet wurden. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass die angeforderten Daten ohnehin keine Gewissheit über die genaue Anzahl von Halbgeschwistern liefern könnten, da Unterlagen teilweise vernichtet wurden und Datenbankeinträge unzuverlässig seien.

Die Klägerin argumentierte, die Informationen seien notwendig, um Verwandtschaftsverhältnisse zu klären und unbeabsichtigten Inzest zu vermeiden. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass ihre Bedenken durch die geforderten Akten nicht ausgeräumt werden könnten. Der beklagte Arzt bestätigte, dass bis 2013 keine genauen Zahlen darüber vorlägen, wie viele Kinder aus dem Samen des Spenders gezeugt wurden.

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Das Urteil bestätigt, dass die Klägerin keinen rechtlichen Anspruch auf die begehrten Informationen hat. Die Entscheidung zeigt die Grenzen des Samenspenderregistergesetzes auf – insbesondere in Fällen, in denen Spenderakten unvollständig oder zerstört sind. Da keine weiteren Rechtsmittel möglich sind, ist der Fall nun abgeschlossen.

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