30 March 2026, 08:17

Widersprüchliche Urteile: Wie Händler Rabatte rechtssicher ausweisen müssen

Plakat mit dem Titel "Heidelberg - Produkte Alimentaires et de Régime Heidelberg" mit verschiedenen Lebensmitteln, darunter Kartons und andere Gegenstände.

Widersprüchliche Urteile: Wie Händler Rabatte rechtssicher ausweisen müssen

Deutsche Gerichte haben widersprüchliche Urteile dazu gefällt, wie Unternehmen rabattierte Preise ausweisen müssen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Händler bei der Bewerbung von Preisnachlässen den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben müssen. Aktuelle Fälle, die einen Supermarkt und eine Online-Apotheke betreffen, verdeutlichen die rechtliche Unsicherheit im Umgang mit Herstellerempfehlungen.

Kern des Streits ist § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV), der Verkäufer verpflichtet, vor einem Rabatt den niedrigsten jüngsten Preis zu nennen. Doch die Gerichte sind uneins, ob diese Regel auch greift, wenn Rabatte auf der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) basieren und nicht auf der eigenen Preishistorie des Händlers.

Das Landgericht Köln entschied, dass Werbung mit Rabatten auf Basis der Hersteller-UVP nicht unter § 11 PAngV fällt. Das Gericht sah darin einen Preisvergleich, nicht aber eine Reduzierung des Händler-eigenen Preises. Dieser Beschluss erfolgte nach einer Klage der Apothekerkammer Nordrhein gegen die Online-Apotheke Apo.com, die bei rezeptfreien Medikamenten durchgestrichene Preise nutzte.

Das Landgericht Frankfurt vertrat hingegen eine andere Auffassung. Es untersagte Apo.com die Darstellung durchgestrichener Preise und berief sich dabei auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs. Das Gericht argumentierte, Verbraucher achten bei Medikamentenpreisen genauer hin als bei Alltagsprodukten. Dennoch verbot es Apo.com nicht den Verkauf von Paracetamol-Packungen im Bundle, da die Produkte klar als separate Einheiten gekennzeichnet waren.

Der Gesetzgeber hat inzwischen klargestellt, dass § 11 PAngV nicht gilt, wenn Rabatte auf einer unverbindlichen Hersteller-UVP basieren. Diese Ausnahme entspricht der Kölner Rechtsprechung. Ursprünglich sollte die Regel verhindern, dass Händler Preise künstlich erhöhen, um anschließend Rabatte zu gewähren – so sollten Verbraucher den tatsächlichen Wert einer Aktion besser einschätzen können.

In einem weiteren Fall sah sich der Discounter Netto mit rechtlichen Schritten wegen seiner "Preis-Jojo"-Taktik konfrontiert, bei der Preise wiederholt angehoben und gesenkt wurden, um den Eindruck von Rabatten zu erwecken. Eine Entscheidung steht hier noch aus, doch der Fall zeigt, wie stark Preispraktiken unter Beobachtung stehen. Aktuell gibt es keine jüngeren Urteile dazu, ob Transparenzpflichten für besonders schutzbedürftige Verbraucher anders ausfallen – die einschlägigen Verfahren befassen sich mit anderen Themen wie KI, Datenschutz oder Umweltaussagen.

Die Rechtslage bleibt gespalten, wenn es um die Bewerbung von Rabatten auf Basis der Hersteller-UVP geht. Während das Kölner Gericht solche Aktionen ohne Angabe vergangener Preise zulässt, verlangt das Frankfurter Urteil bei Medikamenten strengere Transparenz. Die gesetzliche Klarstellung befreit UVP-basierte Rabatte zwar von § 11 PAngV, doch Unternehmen müssen weiterhin mit unterschiedlichen Auslegungen je nach Produktbereich umgehen.

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Für Händler, die Rabatte bewerben, bedeutet dies: Sie müssen genau prüfen, ob ihre Angebote auf der eigenen Preishistorie oder auf einer Herstellerempfehlung basieren – denn je nach Fall gelten unterschiedliche rechtliche Vorgaben.

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